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   OLG Brandenburg, 05.07.2006 - 13 U 41/06   

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https://dejure.org/2006,9120
OLG Brandenburg, 05.07.2006 - 13 U 41/06 (https://dejure.org/2006,9120)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.07.2006 - 13 U 41/06 (https://dejure.org/2006,9120)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05. Juli 2006 - 13 U 41/06 (https://dejure.org/2006,9120)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beendigung des Privatschulvertrags durch wirksame außerordentliche Kündigung ; Schwerwiegende Störung des Schulbetriebs durch Vornahme sexueller Handlungen im Schulgebäude; Kündigung des Privatschulverhältnisses wegen des Verdachts einer Straftat; Ergreifung einer ...

  • OLG Brandenburg PDF
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1487
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.01.1984 - II ZR 100/83

    Ansprüche der Internatsschule gegen die Eltern nach fristloser Kündigung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.07.2006 - 13 U 41/06
    Die Verfügungskläger müssen sich das den Kündigungsausspruch tragende Verhalten in ihrer Rechtsposition als Vertragspartner der Verfügungsbeklagten zurechnen lassen, weil es den von ihnen im Vertragsverhältnis geschuldeten Pflichtenkreis betrifft (vgl. BGH NJW 1984, 2093, 2094).
  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 74/07

    Formularmäßige Vereinbarung der Beschränkung der Kündigung eines privaten

    Der zwischen den Parteien geschlossene Privatschulvertrag ist ein Dienstvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 - IX ZR 92/94 - NJW 1985, 2585; OLG Brandenburg NJW-RR 2006, 1487 f; OLG Dresden OLGReport 2003, 76, 77 m. Anm. Vogel, RdJB 2003, 137).
  • LG Bonn, 20.03.2015 - 1 O 365/14

    Kopftuch, Religionsfreiheit, Privatschulfreiheit, Kleiderordnung,

    Das zwischen den Parteien, auf Seiten der Verfügungsklägerinnen in gesetzlicher Vertretung durch ihre Eltern (§§ 1629 Abs. 1, 1626 Abs. 1, 106ff. BGB), auf der Grundlage der Anmeldungen des Jahres 2010 zustande gekommene Privatschul- und Unterrichtsverhältnis richtet sich primär nach den Regelungen des Zivilrechts (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2006, 1487f.; VG Köln, Beschluss v. 12.09.2014, aaO.).
  • OLG Brandenburg, 16.10.2007 - 11 U 24/07

    Kündigung eines Schulvertrages und Aussprache von Hausverboten wegen sexueller

    Im Rechtsmittelzug hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (13 U 41/06) mit Urteil vom 05. Juli 2006 entschieden, dass dem Schüler nur bis zum Ende des Schuljahres 2005/2006 die Teilnahme am Unterricht zu gestatten sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausfertigung des genannten Urteils (Bl. 660 d.A. 13 U 41/06) Bezug genommen.

    Dem Senat lagen die Akten 476 Js 7463/06 StA Potsdam und 13 U 41/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht (= 1 O 147/06 und 1 O 103/06) vor; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Wie bereits der 13. Zivilsenat (S. 7 des Urteilsumdrucks; Bl. 666 d.A. 13 U 41/06) zutreffend ausgeführt hat, zieht die Ausübung sexueller Akte in den Räumen der Schule eine "grob fehlerhafte Verhaltensweise dar, die das Ordnungsgefüge einer Schule nicht unerheblich in Mitleidenschaft zieht und die schulische Ordnung in einem Maße stört, dass die Schule Gefahr läuft, ihren Erziehungsauftrag gegenüber den übrigen Schülern nicht mehr hinreichen zu erfüllen." Hinzu kommt, dass der Sohn der Kläger und seine Mitschülerin jedenfalls eine abstrakte Gefahr geschaffen haben, dass ihr Tun von Schülern oder Eltern, die die betroffene Toilette benutzten, akustisch wahrgenommen werden konnte; solche Wahrnehmungen, insbesondere durch gegebenenfalls jüngere Schüler, sind in hohem Maße unerwünscht, und zwar unabhängig von der Frage, wie sich die Schülerschaft zusammensetzt.

    Zwar hat dieser Umstand einerseits eine besondere Pflicht zur Rücksichtnahme zur Folge: Wie bereits der 13. Zivilsenat (S. 9 des Urteilsumdrucks; Bl. 668 d.A. 13 U 41/06) überzeugend ausgeführt hat, führt dies zu besonderen Anforderungen an die Schüler im Hinblick auf die gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Wurzeln der Mitschüler und ihrer Eltern.

    Die von der Beklagten angeführten wirtschaftlichen Gründe (Gefahr des Verlustes von Schülern), die für die Entscheidung des 13. Zivilsenats im Eilverfahren (S. 9 des Urteilsumdrucks; Bl. 668 d.A. 13 U 41/06) noch mitbestimmend waren, vermögen demgegenüber nicht durchzugreifen.

  • LG Aachen, 14.04.2020 - 12 O 303/19

    Geschlechtsumwandlung: Neugebackener Junge bleibt in Mädchenschule

    Grundsätzlich liegt ein wichtiger Grund im Bereich des Schulrechts vor, wenn der Schüler eine der (ungeschriebenen) Schulordnung offensichtlich zuwiderlaufende grob fehlerhafte Verhaltensweise zeigt, die das Ordnungsgefüge einer Schule nicht unerheblich in Mitleidenschaft zieht und die schulische Ordnung in einem Maße stört, dass die Schule Gefahr läuft, ihren Erziehungsauftrag gegenüber den übrigen Schülern nicht mehr hinreichend zu erfüllen (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 05.07.2006 - 13 U 41/06).
  • OLG Köln, 20.03.2020 - 20 U 240/19

    Geschlechtsumwandlung berechtigt kirchliche Privatschule nicht zur Kündigung

    Im Bereich des Schulrechts kann ein solcher wichtiger Grund zwar etwa im Falle eines der - ggf. auch ungeschriebenen - Schulordnung offensichtlich zuwiderlaufenden, grob fehlerhaften Verhaltens eines Schülers vorliegen, das das Ordnungsgefüge der Schule nicht unerheblich in Mitleidenschaft zieht und die schulische Ordnung in einem Maße stört, dass die Schule Gefahr läuft, ihren Erziehungsauftrag gegenüber den übrigen Schülern nicht mehr hinreichend zu erfüllen (vgl. hierzu OLG Brandenburg Urteil vom 05.07.2006 - 13 U 41/06).
  • OLG Brandenburg, 12.10.2021 - 4 U 183/21

    Fortbestehen eines Privatschulvertrages Begriff des dauernden Dienstverhältnisses

    Hätte etwa der Schulträger in den "Gewaltfällen" (oder etwa in Fällen, in denen es zu sexuellen Handlungen zwischen Schülern gekommen ist; vgl. die Entscheidung des OLG Brandenburg, Urteil vom 05.07.2006 - 13 U 41/06 -), allein die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB oder aus einem erheblichen sachlichen Grund, sähe er sich im Hinblick auf eine (möglicherweise) zu erwartende gerichtliche Auseinandersetzung vielfach zu Ausforschungs- und Aufklärungsmaßnahmen gezwungen, die nicht nur der Reputation der Schule, sondern auch dem gedeihlichen Miteinander von Schulträger, Schülern und Eltern höchst abträglich wären (BGH, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 74/07 - Rn 24).
  • LG Bonn, 12.11.2014 - 1 O 364/14

    Untersagung des Tragens eines Kopftuchs an Privatschule nicht grundgesetzwidrig

    Das zwischen den Parteien, auf Seiten der Verfügungsklägerinnen in gesetzlicher Vertretung durch ihre Eltern (§§ 1629 Abs. 1, 1626 Abs. 1, 106ff. BGB), auf der Grundlage der Anmeldungen des Jahres 2010 zustande gekommene Privatschul- und Unterrichtsverhältnis richtet sich primär nach den Regelungen des Zivilrechts (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2006, 1487f.; VG Köln, Beschluss v. 12.09.2014, aaO.).
  • OLG Köln, 02.05.2014 - 19 U 2/14

    Voraussetzungen der fristlosen Kündigung eines Schulvertrages

    Da die Maßnahmen der Suspendierung zeitlich befristet (nur eine Woche) gewesen sind und auch keine längere Frist vorgelegen hat, in der der Tochter des Beklagten untersagt worden ist, zu ihren Eltern Kontakt aufzunehmen, sondern sich dies vielmehr nur auf die Vorbereitungszeit bis zum klärenden Gespräch der Schulleitung mit dem Beklagten bezog, ergibt eine Abwägung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Vertragsinteressen, dass diese Maßnahmen seitens der Schulleitung noch keinen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrages durch den Beklagten begründeten (vgl. zur Bedeutung von sexuellen Übergriffen von Schülern untereinander als außerordentlichen Kündigungsgrund für die Schule auch OLG Brandenburg NJW-RR 2006, 1487).
  • OLG Dresden, 13.08.2015 - 10 U 229/15

    Mängelbeseitigung hinausgezögert: Kein Abzug "Neu für Alt"!

    Denn ungeachtet einer Abnahme beginnt die Verjährung von Ansprüchen gegen den Architekten jedenfalls dann, wenn die Erfüllung des Architektenvertrages nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 - VII ZR 61/10, NJW 2011, S. 1224 ff, Rn. 16 und 19, zitiert nach Juris; OLG München, Urteil vom 17. Juli 2012 - 13 U 41/06, NJW 2012, S. 3188 ff, Rn. 27/8, zitiert nach Juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 10. Januar 2012 - 11 U 50/10, NJW 2012, S. 2594 ff, Rn. 22, zitiert nach Juris; Locher, Koeble, Frik, HOAI, 12. Aufl. 2014, Einleitung Rn. 200, S. 267).
  • AG Brandenburg, 08.09.2008 - 34 C 265/07

    Führerscheinprüfung nicht bestanden - Fahrlehrer nicht bezahlen?

    Mit ihrer vom Kläger angenommenen Anmeldung zum Fahrunterricht hat die Beklagte mit dem Kläger einen Dienstvertrag ( §§ 611 ff. BGB ) in Form eines Fahrschulvertrages ( OLG Koblenz, NZV 1992, Seiten 151 f.= ZfSch 1992, Seite 339; AG Freiburg, NJW-RR 1997, Seite 1284 ; analog hierzu auch: OLG Brandenburg, NJW-RR 2006, Seiten 1487 ff.= OLG-Report 2006, Seiten 926 ff. ) abgeschlossen, durch den sich der Kläger bereit erklärt hat, die Beklagte als Fahrschülerin gewissenhaft auszubilden, ihr die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, die das Straßenverkehrsrecht fordert ( § 6 Abs. 1 FahrlG ), ihr das verantwortungsbewusste Verhalten im allgemeinen Straßenverkehr nahe zubringen und ihr Gelegenheit zu Fahrübungen zu geben, um sie auf die Fahrprüfung vorzubereiten ( § 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18.08.1998), wobei es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt (AG Freiburg, NJW-RR 1997, Seite 1284).
  • LG Bonn, 03.06.2016 - 1 O 34/16
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